Erhöhung auf den hochschulüblich zulässigen Kassenbestand
Antrag
(Antragsdatum) Antragstellerin
(2026-04-27) Ausschuss Finanzielles
Antragstext
Der StuRa möge beschließen, dass es einen maximalen Kassenbestand von 3.000€ - statt 2.500€ - geben soll.
Begründung zum Antrag
Wir möchten unsere FO so konform wie möglich mit den Auflagen der Hochschule halten und möchten uns auch bei dieser Zahl an die Kassenordnung der Hochschule anpassen. In dieser steht in Anlage 2 - Erweiterte Regelungen zu Zahlungsverkehr und Bargeldführung §1 Kasse (1) Die Kasse soll einen Bargeldbestand von maximal 3.000 Euro haben. Die Erhöhung lohnt sich, weil sich dadurch der Arbeitsaufwand der Assistenz der Verwaltung und Finanzen wenigstens ein wenig verringert. Der Grund warum wir es nicht auf die benötigten 10.000€ hochsetzen, ist, weil laut kommunaler sächsischen Kassen- und Buchführungsordnung der Bürgermeister bzw. das höhere Organ entscheidet und das ist in unserem Fall die Hochschule.
Verwendung geplanter Einnahmen und Ausgaben, samt Titel im Haushalt (2026)
ohne finanzielle Mittel
Vorschlag zum weiteren Verfahren
Änderung der Finanzordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Anlagen
Sitzungen für die Erarbeitung des Antrages
4. Sitzung Ausschuss Finanzielles
5. Sitzung Ausschuss Finanzielles
6. Sitzung Ausschuss Finanzielles
7. Sitzung Ausschuss Finanzielles
Finanzordnung
Anpassung FO
Bei
§ 12 Bargeld und Barzahlung Absatz 3 FO
Der Kassenbestand des StuRa darf bis zu 2.500 € betragen.
soll der maximalen Kassenbestand von 3.000€ sein.
Änderungsanträge
Änderungsantrag Kassenbestand nicht nur gesamtheitlich betrachten, sondern für Hauptkasse und Nebenkassen betrachten
Antragstext
Ersetze den Antragstext durch
Der StuRa möge beschließen, den Kassenstand (des StuRa) hinsichtlich der zulässigen Obergrenze nicht nur gesamtheitlich zu betrachten, sondern zwischen Hauptkasse (bis zu 1.500 €) und Nebenkassen (jeweils bis zu 500 € und zusammen - wie die Hauptkasse - 1.500 €) unterscheiden.
.
Begründung zum Antrag
Durch mehrere zweckmäßige Nebenkassen wird es schon allein zu einem Grundbestand kommen, der den Maximalbestand der Hauptkasse nicht belasten soll. Im Gegenzug soll der Bestand der Hauptkasse allein aber auch geringer sein können.
Änderung FO
Ersetze
§ 12 Bargeld und Barzahlung Absatz 3
durch
1Der Kassenbestand der Hauptkasse darf bis zu 1.500 € betragen.
2Der Kassenbestand einer Nebenkasse darf bis zu 500 € betragen.
3Der Kassenbestände aller Nebenkassen darf (zusammen) bis zu 1.500 € betragen.
.
Abstimmung
erforderliche Mehrheit
Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)
Behandlung
15. Sitzung Plenum 2025/2026
Tagesordnungspunkt 2.4
Vertagung auf die kommende Sitzung
19. Sitzung Plenum 2025/2026
Tagesordnungspunkt 2.4
Beschlussdatum
20yy-mm-dd
Beschlussfähigkeit
X (anwesende Stimmberechtigte) von Y (gegenwärtig Stimmberechtigten)
Ergebnis
| Ja | n |
|---|---|
| Nein | n |
| Enthaltung | n |
zugestimmt/abgelehnt
Ausfertigung
| 20yy-mm-dd | 20yy-mm-dd |
|
|
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| Friedrich Grabner | Jonas Liepke |
| Mitglied im Präsidium | Mitglied im Präsidium |
|---|
