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Erhöhung auf den hochschulüblich zulässigen Kassenbestand

25/26-15-06: Erhöhung des möglichen Kassenbestandes auf das Niveau der Zulässigkeit nach der Kassenordnung unserer Hochschule

 

Antrag

(Antragsdatum) Antragstellerin

(2026-04-27) Ausschuss Finanzielles

Antragstext

Der StuRa möge beschließen, dass es einen maximalen Kassenbestand von 3.000€ - statt 2.500€ - geben soll. 

Begründung zum Antrag

Wir möchten unsere FO so konform wie möglich mit den Auflagen der Hochschule halten und möchten uns auch bei dieser Zahl an die Kassenordnung der Hochschule anpassen. In dieser steht in Anlage 2 - Erweiterte Regelungen zu Zahlungsverkehr und Bargeldführung §1 Kasse (1) Die Kasse soll einen Bargeldbestand von maximal 3.000 Euro haben. Die Erhöhung lohnt sich, weil sich dadurch der Arbeitsaufwand der Assistenz der Verwaltung und Finanzen wenigstens ein wenig verringert. Der Grund warum wir es nicht auf die benötigten 10.000€ hochsetzen, ist, weil laut kommunaler sächsischen Kassen- und Buchführungsordnung der Bürgermeister bzw. das höhere Organ entscheidet und das ist in unserem Fall die Hochschule. 

Verwendung geplanter Einnahmen und Ausgaben, samt Titel im Haushalt (2026)

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Änderung der Finanzordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Anlagen

 

Sitzungen für die Erarbeitung des Antrages

4. Sitzung Ausschuss Finanzielles
5. Sitzung Ausschuss Finanzielles
6. Sitzung Ausschuss Finanzielles
7. Sitzung Ausschuss Finanzielles

Finanzordnung

 

Anpassung FO 

Bei

§ 12 Bargeld und Barzahlung Absatz 3 FO

Der Kassenbestand des StuRa darf bis zu 2.500 € betragen.

soll der maximalen Kassenbestand von 3.000€ sein.

 

Änderungsanträge

Änderungsantrag Kassenbestand nicht nur gesamtheitlich betrachten, sondern für Hauptkasse und Nebenkassen betrachten

Antragstext

Ersetze den Antragstext durch

Der StuRa möge beschließen, den Kassenstand (des StuRa) hinsichtlich der zulässigen Obergrenze nicht nur gesamtheitlich zu betrachten, sondern zwischen Hauptkasse (bis zu 1.500 €) und Nebenkassen (jeweils bis zu 500 € und zusammen - wie die Hauptkasse - 1.500 €) unterscheiden. 

.

Begründung zum Antrag

Durch mehrere zweckmäßige Nebenkassen wird es schon allein zu einem Grundbestand kommen, der den Maximalbestand der Hauptkasse nicht belasten soll. Im Gegenzug soll der Bestand der Hauptkasse allein aber auch geringer sein können.

Änderung FO

Ersetze

§ 12 Bargeld und Barzahlung Absatz 3

durch

1Der Kassenbestand der Hauptkasse darf bis zu 1.500 € betragen.
2Der Kassenbestand einer Nebenkasse darf bis zu 500 € betragen.
3Der Kassenbestände aller Nebenkassen darf (zusammen) bis zu 1.500 € betragen.

.

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

15. Sitzung Plenum 2025/2026
Tagesordnungspunkt 2.4
Vertagung auf die kommende Sitzung

19. Sitzung Plenum 2025/2026
Tagesordnungspunkt 2.4

Beschlussdatum

20yy-mm-dd

Beschlussfähigkeit

X (anwesende Stimmberechtigte) von Y (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja n
Nein n
Enthaltung n

zugestimmt/abgelehnt

Ausfertigung

20yy-mm-dd 20yy-mm-dd

 

 

 

 

Friedrich Grabner Jonas Liepke
Mitglied im PräsidiumMitglied im Präsidium

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