Die Entstehung vom Semesterticket durch die statthafte Erhebung von Beiträgen bei "allen"!
"Missverständnis" zu "Standortbezogener Erhebung von Beiträgen" im Hochschulgesetz
Solidaritätsprinzip - statthafte Verpflichtung aller - hat die Grenze, wenn das Individuum keinen "Mehrwert" erzielen kann
VG Frankfurt am Main (19.11.1997) 12 E 397/97 (V)
Redaktioneller Leitsatz
2. Die Einführung eines sogenannten Semestertickets kann im Hinblick auf die Vorgaben des Gesetzes nur mit der Feststellung beanstandet werden, dass der überwiegende Teil der Studierenden keinerlei Bedarf an öffentlichen Verkehrsmitteln hat.
3. Auch die vorlesungsfreie Zeit steht der Einführung eines Semestertickets, das jeweils für ein halbes Jahr gilt, nicht entgegen, denn in ihr finden Übungen, Studienveranstaltungen und Prüfungen statt, die den Besuch universitärer Einrichtungen und Räume erforderlich machen.
Leitsatz
Äußerungen der Studentenschaft über einen ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen des sog. Semestertickets stellen keine unzulässige Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats dar, solange und soweit sie sich darauf beschränken, diesen Nutzen nur als zusätzlichen Nebeneffekt der mit der Einführung des Semestertickets in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder legitimerweise angestrebten Verbesserung der örtlichen Studienbedingungen herauszustellen.
§ 18a Semester-Ticket Absatz 3 BerlHG
Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semester-Ticket nicht nutzen könnten, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit.
Vorstellung vom Solidarmodell (Solidaritätsprinzip) beim Semesterticket
Bei der Einführung vom Semesterticket ging es - damals auch gar nicht anders vorstellbar - um eine Ticket am Studienstandort (mit dem lokalen Verkehrsbetrieb). Die Vorteile durch "Alle Studentinnen kaufen verpflichtend das Ticket zum einheitlichen Preis!" sollten für die "gemeine" Studentin - aber auch für den Verkehrsbetrieb - genutzt werden, um ein sehr preiswertes Ticket bereitzustellen. Nebeneffekte wie Kosten durch Umweltbelastung oder Kosten durch die Bereitstellung von Parkplätzen, sollten sich auch ergeben. Es sollten auch alle zahlen, die nichts vom Ticket haben wollten, etwa weil sie bevorzugt mit einem anderen Verkehrsmittel - etwa Fahrrad oder Kraftfahrzeug - unterwegs sein wollten. Grundsätzlich wurden alle zum Ticket gezwungen, da es allen einzelnen zugute kommen kann.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit - Zumutbarkeit für die verpflichtende Zahlung vom Betrag für Studentinnen, die das Ticket im jeweiligen Semester nicht gut nutzen können - wurden Möglichkeiten der Befreiung geschaffen. Wer dem ordnungsgemäßen Studium am Hochschulstandort nicht nachgeht - Urlaubssemester, Praktikumssemester oder ähnliches - sollte befreit werden können. Die Abwicklung übernahmen die (jeweiligen) Studentinnenschaften (oder vergleichbare Organisationen). Es ist üblich, dass für den jeweiligen Fall gegenüber dem (jeweiligen) Verkehrsbetrieb durch die Studentinnenschaft ein Nachweis zum Grund für die Befreiung zu führen ist.
Der StuRa ist der Ansicht, dass wer einen studienbedingten Aufenthalt (Praktikum oder Abschlussarbeit) außerhalb des Verkehrsbetriebes - und damit nachweislich außerhalb des sonst angenommenen (und die Höhe des Pflichtbeitrages rechtfertigenden) Angebotes des Verkehrsbetriebes in der Landeshauptstadt Dresden befinden - auch befreit werden können soll. Dies gilt insbesondere Deutschlandticket Semester, da einerseits der absolute Betrag für Studentinnen wesentlich sein kann und dafür auf das (preiswerte) umfangreiche Leistungsangebot vom Deutschlandticket verzichtet wird.
informative Ergänzung
Die Höhe des Betrages wird als Äquivalenzprinzip ("Alle müssen grundsätzlich gleich viel zahlen!"), satt Leistungsfähigkeitsprinzip, ermittelt.
Sonstiges
https://www.deutschlandtarifverbund.de/wp-content/uploads/2025/12/20251215_TB-DTX_V13_GB_neu.pdf
1.2 Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich
"Das Deutschland-Ticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und
Landestarifgesellschaften."
i.V.m.
1.8 Semesterticket
"Das Deutschlandticket kann aufgrund eines Semesterticketvertrags Studierenden als solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden. Der Fahrpreis für das
Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Semesterticketvertrag. [...]"
und
2.4 Semesterticket
"Das Semesterticket gemäß Nr. 8 der allgemeinen Tarifbedingungen für das Deutschland-Ticket wird auf Grundlage eines Semesterticketvertrages zwischen einer Universität oder Hochschule, bzw. der studentischen Vertretung einer Universität oder Hochschule (z.B. AStA) und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) des Deutschlandtarifs ausgegeben. Verträge zum Semesterticket zwischen einzelnen Studierenden und EVU werden nicht angeboten."
Das Deutschland-Ticket berechtigt im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse von Zügen des SPNV sowie in sonstigen Verkehrsmitteln des ÖPNV verwendet werden. Das Deutschlandsemesterticket kann von den Studierendenschaften der Hochschulen auf Grundlage eines Semesterticketvertrages als Solidarticket erworben werden. Damit entscheidet sich die Studierendenschaft einer Hochschule für (oder im Falle einer Studierendenschaft ohne Semesterticketvertrag gegen) das Deutschlandsemesterticket, "Verträge [...] zwischen einzelnen Studierenden und EVU werden nicht angeboten". Für Studierende, die das Ticket im jeweiligen Semester nicht gut nutzen können - aufgrund von studienbedingter Abwesenheit vom Studienstandort oder körperlicher Beeinträchtigung - bleiben die Möglichkeiten zur Befreiung davon unberührt, da "näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung [...] der Semesterticketvertrag [enthält]".
