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Ordnung der Exekutive der Studentinnenschaft zum Semesterticket

Ordnung der Exekutive der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden zum Semesterticket (studentische Ordnung der Exekutive zum Semesterticket HTW Dresden - Ticket-OdE) vom 12. August 2025

 

Ordnung der Exekutive der Studentinnenschaft
der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden zum Semesterticket

(studentische Ordnung der Exekutive zum Semesterticket HTW Dresden - Ticket-OdE)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 12. August 2025

 

Vorbemerkung

 

Aufgrund von
§ Betrag für das Semesterticket der Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2025 
in Verbindung mit
§ Verfahren Abs. 2 [Dauerhaftes] Satz 1 [dauerhafte Verfahren] in Verbindung mit § Vorstand Abs. 2 [Zuständigkeiten Vorstand] Nr. 5 [Zuständigkeit Entscheidungen Ordnungen der Exekutive] Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Grundordnung – StuRa-GrundO) vom 3. Juni 2025
hat der StuRa diese Ordnung der Exekutive als Satzung erlassen.

 

Teil Verträge

 

§ Vereinbarungen

 

Der StuRa hat eine vertragliche Vereinbarung

.

 

§ Beträge für das Semesterticket

 

  1. Der Betrag für das Semesterticket bis zum Ende vom Wintersemester 2024/2025 beträgt 181,38 Euro.

  2. Der Betrag ab dem Sommersemester 2025 kann 176,40 Euro betragen.

 

§ Geltungsbereiche

 

Das Semesterticket umfasst

    1. die kurzweilige Nutzung vom Fahrradverleihsystem (FVS) MOBIbike im Tarifbereich der Dresdner Verkehrsbetriebe (DVB)

    2. den Tarifbereich des Deutschlandtickets,

für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

 

Teil Antrag

 

§ Befreiung

 

  1. Vom Betrag für das Semesterticket sind

    1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung,

    2. Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen,

    3. Mitglieder, die in Teilzeit studieren,

    4. Mitglieder, die einen Fernstudiengang studieren, oder

    5. Mitglieder, die einen berufsbegleitenden Studiengang studieren,

    befreit.

  2. Vom Betrag für das Semesterticket können

    1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind,

    2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § Geltungsbereiche Nr. 2 absolvieren,

    3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt oder

    4. Mitglieder, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,

    auf Antrag befreit werden.

 

§ Rückerstattung im Semester

 

  1. Der Betrag für das Semesterticket soll

    1. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § Befreiung Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen,

    2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können, oder

    3. Mitglieder, die innerhalb der Frist der HTW Dresden vom Studienplatz zurücktreten,

    auf Antrag zurückerstattet werden.

  2. 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil des Semesterticket ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das jeweilige Semester erstattet.

 

§ Rückerstattung am Ende vom Semester

 

  1. Der Betrag für das Semesterticket kann Mitgliedern, die einen Nachweis über den Besitz eines anderen gültigen Tickets für den Geltungsbereich der VVO GmbH während des jeweiligen Semesters vorlegen können, am Ende vom Semester auf Antrag zurückerstattet werden.

  2. 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil vom Semesterticket ist abhängig von der Dauer von vollen Monaten mit dem Besitz des anderen Tickets.

    2Für jeden vollen Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das Semester erstattet.

 

§ Nachkauf

 

  1. Zur Wiedernutzung des Semestertickets und des Fahrradverleihs sind Mitglieder,

    1. die gemäß § Befreiung befreit sind, oder

    2. bei denen gemäß § Rückerstattung im Semester eine Rückerstattung stattfand,

    berechtigt.

  2. 1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das Semesterticket ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages zu zahlen.

 

§ Mitwirkung zum Antrag

 

  1. Der Antrag auf

    1. Befreiung gemäß § Befreiung Abs. 2,

    2. Rückerstattung gemäß § Rückerstattung im Semester oder

    3. Rückerstattung gemäß § Rückerstattung am Ende vom Semester oder

    4. Nachkauf gemäß § Nachkauf

    sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

  2. Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt.

  3. Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

    1. Befreiung gemäß § Befreiung Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder

    2. Rückerstattung gemäß § Rückerstattung im Semester, im Wintersemester bis zum 15. Januar oder im Sommersemester bis zum 15. Juni

    3. Rückerstattung gemäß § Rückerstattung am Ende vom Semester, im Wintersemester bis zum 15. März oder im Sommersemester bis zum 15. September

    im StuRa eingegangen sein.

 

Teil Schlussbestimmung

 

§ Zuordnung

 

Alle Ordnungen der Exekutive sind dem Vorstand zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Ordnung der Exekutive tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 


 

Diese Ticket-OdE wurde in der 23. Sitzung Plenum 2024/2025 am 12. August 2025 beschlossen.

 

Dresden, den X. ... 2025

 

 

 

 

 

Stephan Rankl Gwyn Hirschfeld
Verantwortlichkeit SemesterticketVorständin

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