(Entwurf (StuRa)) Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft
Die Inhalte sind noch nicht abschließend erarbeitet. Maßgeblich fehlen noch Teile der Begründung und eine solide Gliederung.
Die Inhalte werden asap erstellt. Nach der Erstellung wird es dann unverzüglich eine Meldung an die geschätzte Referentin der Kanzlerin geben, der die Zuarbeit dienen soll.
Der StuRa fasste zur 14. Sitzung Plenum 2025/2026 (2026-04-21) den Beschluss (25/26-14-10) Anforderungen an die Hochschule an eine Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft der Hochschule. Er ist auch maßgebliche Grundlage zur Erarbeitung eines Entwurfes für eine Ordnung (der Hochschule) durch den StuRa.
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Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(Ordnung zur StuRa-Finanzenprüfungsordnung – O-SFP(+)) - Vom 21. April 2026
Formulierung aus dem initialen Entwurf der Ordnung HTW Dresden 2026-03-13
Diese Einleitung ist nicht inhaltlich. Sie stellt nur den Bezug zur aktuellen(?) gesetzlichen Grundlage her.
Eine solche Einleitung ist bei allen Ordnungen der Hochschule üblich.
Aufgrund von
§ 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) in der Fassung vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
hat das Rektorat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden die folgende Ordnung erlassen.
Präambel
Im initialen Entwurf der Hochschule 2026-03-13 schlug die Hochschule einen Abschnitt “Präambel” vor.
Absicht der Hochschule war es sicherlich, einleitend zu benennen was Hintergrund und Absicht der Ordnung ist.
Es ist [mindestens aus Sicht des StuRa] sinnvoll den Zweck der Ordnung zu benennen.
Im Hochschulgesetz wurde (Ende 2008) sehr genau das Recht (und die Pflicht) für die Hochschule geschaffen, dass sie Bestimmungen zur Prüfung des Finanzwesens der Studentinnenschaft regeln kann.
Neben dem Grundsatz einer möglichst großen Autonomie der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, soll für die Hochschule auch der Aufwand zur Erfüllung der Aufgabe der Innenrevision - insbesondere zur Prüfung der eigenständig rechtsfähigen Teilkörperschaft Studentinnenschaft - durch die Ordnung geregelt werden können.
Aber auch das Mindestmaß an Aufwand für die Studentinnenschaft wird mit der Festlegung von Reglungen durch die Hochschule bestimmt. Die Hochschule soll mit der Ordnung regeln können welchen Aufwand die Selbstverwaltung der Studentinnenschaft für eine ordnungsgemäße Jahresrechnung erfüllen muss, ohne allen möglichen Anforderungen der SäHO oder anderen derartigen Rechtsnormen entsprechen zu müssen.
Darüber hinaus soll dem Organ der Studentinnenschaft - ferner der für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplan bestimmten Person - dargestellt werden welche Ansprüche (Pflichten und Rechte) die Hochschule zum Finanzwesen für die Jahresrechnung der Studentinnenschaft hat.
Mit "gute Verwaltungspraxis" ist - in Anlehnung an die Formulierung der Europäischen Union - insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit gemeint.
Für die ehrenamtlich mitwirkenden Studentinnen - insbesondere wenn sie die Funktion zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes übernehmen - soll das Verwalten von finanziellen Mitteln im bürokratischen öffentlichen Sektor möglichst einfach verständlich gemacht sein.
Es werden die wesentlichen Beteiligten zur Prüfung der Jahresrechnung, aber auch zum Finden guter Reglung dieser Ordnung, benannt.
Entscheidend für die Festlegung von Reglungen ist aber nur die Hochschule, also letztlich das Rektorat.
Im Übrigen hat der StuRa in der Grundordnung der Studentinnenschaft "selbstverpflichtend" geregelt, dass er es als seine Aufgabe sieht an der Ordnung mitzuwirken.
Zweck der Ordnung ist die Bestimmung von Regelungen für eine gute Verwaltungspraxis zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft, insbesondere zwischen der Hochschulverwaltung (Innenrevision HTW Dresden) und dem Organ der Studentinnenschaft der Hochschule (StuRa HTW Dresden, samt der für die einzelnen Haushaltspläne bestimmten Personen).
§ Innenrevision HTW Dresden für die Studentinnenschaft
Die Hochschule verfügt - im Unterschied zu vielen anderen Hochschulen - über keine "klassische" eigenständige Innenrevision. Daher erscheint ein Paragraph angemessen, um zu klären wie die Funktion an der Hochschule wahrgenommen wird.
Die Hochschule verfügt über keine Innenrevision, die eine eigene Stelle oder gar Abteilung ist. Es wird klargestellt, dass die Leitung der Hochschulverwaltung - die Kanzlerin gemäß § 90 SächsHSG - die Innenrevision für die Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft ist.
Die Innenrevision HTW Dresden zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft ist die Kanzlerin.
Es wird bewusst genau von der Innenrevision HTW Dresden zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft - nicht nur der Innenrevision HTW Dresden gesprochen, sodass sich in der Ordnung die Hochschule nur für diese spezielle Aufgabe (Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft (gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 SächsHSG)) festlegt. Wer - wieso auch immer - sonst die Funktion einer Innenrevision an der Hochschule übernimmt, soll nicht Gegenstand dieser Ordnung sein.
Sollte die Hochschule sich eine andere Stelle benennen wollen, so sollte dies selbstverständlich möglich sein. Wesentlich ist, dass für den StuRa klar erkennbar ist welche Stelle die Ansprechstelle oder Ansprechperson ist. Gar wäre eine Untergliederung je Haushaltsjahr oder anderer Modus vorstellbar, solange es nicht unbestimmt unklar ist.
§ Grundlagen für das Finanzwesen der Studentinnenschaft
Im initialen Entwurf 2026-03-13 wurden von der Hochschule "wild" Rechtsnormen - etwa HGB (durch "Das Finanzwesen der Studentenschaft wird nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet.") - benannt. Solche "Irritationen" sollen vermieden werden.
Es kann [mindestens aus Sicht des StuRa] einen Paragraphen oder Absatz geben, der eine grundsätzlich abschließende Auflistung der Rechtsnormen benennt. Praktisch werden damit die Grundlage für Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sowie zur Erstellung der Jahresrechnung, die Grundlage für die Prüfung ist, benannt.
Die Idee für den Paragraphen beruht auf § 1 'Gesetzliche Grundlagen' der Ordnung TU Chemnitz.
Die Grundlagen für das Finanzwesen der Studentinnenschaft sind grundsätzlich auch die Grundlagen für die Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft. Mit der Benennung soll eine Klarstellung - also keine zusätzliche Reglung - geschaffen werden.
Grundlage für das Finanzwesen der Studentinnenschaft sind:
Der Inhalt orientiert sich an § 1 'Gesetzliche Grundlagen' Satz 2 der Ordnung TU Chemnitz und an § 4 'Prüfungsgrundsätze' der Ordnung TU Dresden.
Mit der Reihenfolge soll auch die "Wertigkeit" der Rechtsnorm angegeben werden.
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das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG);
Grundlage für die Existenz der Hochschule als Körperschaft, deren Studentinnenschaft als Teilkörperschaft, als eben auch das Finanzwesen dieser Studentinnenschaft, ist das Hochschulgesetz des Landes. -
die Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) und ihren Verwaltungsvorschriften (VwV);
Im Zweifelsfall ist stets die SäHO - für eine Körperschaft öffentlichen Rechts für das Land Sachsen - Grundlage für die Aufstellung und Ausführung eines Haushaltsplanes und folglich auch für die Prüfung einer Haushaltsrechnung (Jahresrechnung).
Es ist [aus Sicht des StuRa] nicht ganz klar welche Vielzahl von Verwaltungsvorschriften es zur SäHO gibt. Die wohl grundsätzlichste der Verwaltungsvorschriften ist die VwV-SäHO. -
diese Ordnung (zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft (gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG));
Es wird klargestellt, dass diese Ordnung - mit ihren Reglungen - Auswirkung auf das Finanzwesen der Studentinnenschaft hat.
Folglich hat sie auch Auswirkung auf die Prüfung durch die Hochschule, etwa den Breite (und Tiefe) der stets zu prüfenden Unterlagen. -
Ordnungen der Studentinnenschaft, insbesondere die Ordnungen zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes (gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 SächsHSG (§ 30 Abs. 3 SächsHSG)).
Die Studentinnenschaft hat grundsätzlich als rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule das Recht der Selbstverwaltung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG) und soll ihre Angelegenheiten selbst mit dem Recht für eigene Ordnung regeln. Dies gilt insbesondere auch für das Finanzwesen. Es wird sogar explizit der Bedarf zur Reglung vom Finanzwesen im Besonderen im Hochschulgesetz (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 SächsHSG) benannt. Bei allen Reglungen - so auch durch eine Ordnung zum Finanzwesen - untersteht die Studentinnenschaft der Rechtsaufsicht der eigenen Hochschule. Daraus ergibt sich auch die Aufgabe der Hochschule diese Rechtsaufsicht wahrzunehmen. Reglungen der Studentinnenschaft, die nicht vereinbar mit anderen rechtlichen Reglungen sind, sollten durch die "Aufsichtsbehörde" Hochschule "gerügt" und dazu verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden.
Diesen Absatz braucht es nicht, wenn die ersatzweise Benennung von den Sätzen bei Paragraphen zu den einzelnen Belangen (, wie "§ Aufstellung des Haushaltsplanes", …) gibt.Nach den Grundlagen gemäß Absatz 1 regelt der StuRa folgende Angelegenheiten durch Ordnung:
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die Aufstellung des Haushaltsplanes der Studentinnenschaft (nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SächsHSG);
Es wird mit Verweis auf das Hochschulgesetz erklärt, dass der StuRa die Angelegenheit zur Aufstellung des Haushaltsplanes zu regeln hat. Dabei ist aber eben zu bedenken, dass der Haushaltsplan eine Grundlage für die Jahresrechnung ist. -
die Ausführung des Haushaltsplanes der Studentinnenschaft (nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SächsHSG);
Es wird mit Verweis auf das Hochschulgesetz erklärt, dass der StuRa die Angelegenheit zur Ausführung des Haushaltsplanes zu regeln hat. Dabei ist aber eben auch zu bedenken, dass die Ausführung des Haushaltsplanes letztlich die Grundlage für die Jahresrechnung ist. -
die Erstellung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft für die Prüfung durch die Innenrevision (nach § 30 Abs. 4 SächsHSG)
Es wird mit Verweis auf das Hochschulgesetz erklärt, dass es Aufgabe des StuRa ist die Jahresrechnung zu erstellen und Reglungen - klassischer Weise in einer Ordnung - dazu trifft.
Die Reglungen dieser Ordnung dürfen selbstverständlich nicht gegen die Ordnung der Hochschule verstoßen beziehungsweise wären damit "unwirksam".
§ Aufstellung des Haushaltsplanes
Es soll [mindestens aus Sicht des StuRa] einen Paragraphen geben, der darstellt, dass Grundlage für das Finanzwesen der Studentinnenschaft der Haushaltsplan mit seiner Aufstellung ist. Die Jahresrechnung basiert eigentlich auf dem aufgestellten Haushaltsplan.
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1Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG stellt der StuRa einen Haushaltsplan auf.
Eigentlich wird nur klarstellend der Satz aus dem Hochschulgesetz mit Referenz verkürzt wiedergegeben.2Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 SächsHSG bestimmt der StuRa eine Person zur Aufstellung des Haushaltsplanes.
Der Inhalt des Satzes kann sicherlich auch in einen anderen Satz - etwa den vorherigen - zusammengeführt werden.
Eigentlich wird nur klarstellend der Satz aus dem Hochschulgesetz mit Referenz wiedergegeben.
Es wird erkennbar gemacht, dass es sich um eine einzelne zu bestimmende Person handelt.
Praktisch handelt es sich um eine Aufgabe des StuRa eine möglichst geeignete Person zur Erfüllung dieser Aufgaben zu finden und sie für diese Funktion in geeigneter zu bestimmen. Eine geeignete Form zur Bestimmung kann eine Wahl sein. -
Der StuRa regelt die Aufstellung des Haushaltsplanes der Studentinnenschaft (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SächsHSG) durch Ordnung (nach den Grundlagen gemäß § Grundlagen für das Finanzwesen der Studentinnenschaft).
Es werden nicht nur klarstellend die Sätze aus dem Hochschulgesetz mit Referenz verkürzt wiedergegeben, sondern auch eine Verbindung zu dieser Ordnung geschaffen.
Praktisch ist bereits bei den Reglungen zur Aufstellung des Haushaltsplanes die Prüfung durch die Innenrevision zu beachten (mitzudenken). -
Der Haushaltsplan soll durch die Vorlage bei der Hochschule (gemäß § 30 Abs. 3 Satz 5 SächsHSG) durch die Innenrevision der Hochschule geprüft werden.
Es soll benannt werden, dass die Innenrevision bereits den Haushaltsplan prüfen soll. Dadurch sollen vermeidbare Fehler, die bei der folglichen Ausführung des Haushaltsplanes in der Jahresrechnung ersichtlich werden würden, vermieden werden.
Der Haushaltsplan ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 5 SächsHSG dem Rektorat vorzulegen. Es soll angenommen werden können, dass das Rektorat den Haushaltsplan selbst auch unverzüglich bei der Innenrevision vorlegt, um zuständigkeitshalber mögliche Beanstandungen prüfen zu lassen. Im Übrigen gilt dies insbesondere bei einer Änderung des Beitrages der Studentinnenschaft, was sogar gemäß § 30 Abs. 1 Satz 7 SächsHSG der Genehmigung des Rektorates bedarf. -
Der Haushaltsplan soll - etwa hinsichtlich der einzelnen Titel - für die Innenrevision der Hochschule nachvollziehbar sein.
Statt dem Wort "nachvollziehbar" könnte vielleicht das Wort "verständlich" passender sein.
Es wird bereits dem Haushaltsplan auferlegt, dass er inhaltlich aussagekräftig genug sein muss, um die Absicht der geplanten Einnahmen und Ausgaben erkennbar zu machen. Ergänzend zu der Bezeichnung des Titels kann auch ergänzend in Form einer Begründung oder Erklärung dargestellt werden, was sich "hinter" den Posten verbirgt.
§ Ausführung des Haushaltsplanes
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1Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG führt der StuRa den aufgestellten Haushaltsplan auf.
Eigentlich wird nur klarstellend der Satz aus dem Hochschulgesetz mit Referenz verkürzt wiedergegeben.2Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 SächsHSG bestimmt der StuRa eine Person zur Ausführung des Haushaltsplanes.
Der Inhalt des Satzes kann sicherlich auch in einen anderen Satz - etwa den vorherigen - zusammengeführt werden.
Eigentlich wird nur klarstellend der Satz aus dem Hochschulgesetz mit Referenz wiedergegeben.
Es wird erkennbar gemacht, dass es sich um eine einzelne zu bestimmende Person handelt.
Praktisch handelt es sich um eine Aufgabe des StuRa eine möglichst geeignete Person zur Erfüllung dieser Aufgaben zu finden und sie für diese Funktion in geeigneter Weise zu bestimmen. Eine geeignete Form zur Bestimmung kann eine Wahl sein. -
Der StuRa regelt die Ausführung des Haushaltsplanes der Studentinnenschaft (nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SächsHSG) durch Ordnung (nach den Grundlagen gemäß § Grundlage).
Es werden nicht nur klarstellend die Sätze aus dem Hochschulgesetz mit Referenz verkürzt wiedergegeben, sondern auch eine Verbindung zu dieser Ordnung geschaffen.
Praktisch ist bereits bei den Reglungen zur Ausführung des Haushaltsplanes die Prüfung durch die Innenrevision zu beachten (mitzudenken).
§ Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung
auch als Ersatz für den Inhalt von § 1 Inhalt und Zeitpunkt der Vorlage der Jahresrechnung aus dem Entwurf Ordnung HTW Dresden
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Der StuRa regelt die Erstellung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft, die auch der Prüfung durch die Innenrevision (nach § 30 Abs. 4 SächsHSG) entsprechen soll, durch Ordnung (nach den Grundlagen gemäß § Grundlage).
Diese Reglungen dürfen dann selbstverständlich nicht gegen die Ordnung der Hochschule verstoßen beziehungsweise wären damit "unwirksam". -
Der initiale Entwurf der Hochschule 2026-03-13 sieht bestimmte Reglungen vor was die Studentinnenschaft durch Ordnung regeln kann beziehungsweise soll. Diese und weitere zweckmäßige Reglungen sollen in einem Paragraphen geregelt werden.
Der StuRa bestimmt durch Ordnung insbesondere:-
Übernahme vom Inhalt aus dem initialen Entwurf Ordnung der Hochschule 2026-03-13 (§ 1 'Inhalt und Zeitpunkt der Vorlage der Jahresrechnung' Satz 2)
Es ist wichtig, dass der StuRa selbst bestimmen kann wann das Haushaltsjahr beginnt. Einerseits gibt es die politischen Dimension, das durch eine Ordnung der Beginn der Legislatur festgelegt werden kann, aber sonst keine passende Anpassung von der finanzpolitischen Periode möglich ist. Andererseits gibt es die bürokratische zeitlich abgrenzende Dimension, dass Beiträge für die Studentinnenschaft sonst zwangsläufig asynchron mit dem Studienjahr beginnen und praktisch die Höhe vom Semesterbeitrag von 3 Semestern einzubeziehen sind, überwiegend auch nur anteilig. Mit der Reglung zum Beginn des Haushaltsjahres mit einem bestimmten Semester - egal ob Sommersemester oder Wintersemester - wäre die Kalkulation vom Semesterbeitrag im Haushaltsplan wesentlich vereinfacht.
den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres für einen einzelnen Haushaltsplan für die Jahresrechnungen der Studentinnenschaft;
Der StuRa soll selbst festlegen wann das Haushaltsjahr beginnt und endet.
Wegen der ständigen Verwendung des Begriffs Jahresrechnung und der Benennung der Häufigkeit jährlich zur Aufstellung des Haushaltsplanes im Hochschulgesetz (§ 30 Absatz 3 Satz 1 SächsHSG) ist davon auszugehen, dass nicht ohne besondere Reglung - etwa Änderung dieser Ordnung - andauernd die Dauer auf mehrere Jahre (etwa als "Doppelhaushalt") oder so etwas festgelegt werden kann. Die Dauer einer Jahresrechnung wird vermutlich auch dem Gedanken einer üblichen Legislatur von einem Jahr (gemäß § 53 Absatz 1 Satz 3 SächsHSG) gekoppelt.
Wohl wäre [aus Sicht des StuRa] es passender die Aufgabe zur Bestimmung der Gliederung bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zu benennen, denn die Jahresrechnung soll eine Gegenüberstellung anhand des Haushaltsplanes sein.?!?
Im Unterschied zur Festlegung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr bei der Hochschule im Hochschulgesetz (§ 12 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG), ist auf eine Festlegung vom Haushaltsjahr auf das Kalenderjahr im Hochschulgesetz verzichtet wurden. Im Übrigen wurde sogar in der Begründung zum Hochschulgesetz auf die Möglichkeit auf eine Reglung zur Angleichung auf das Studienjahr hingewiesen. -
Idee anhand von § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung SäHO, aber eigentlich beruhend auf § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b SäHO
die Gliederung der Jahresrechnung und die Angaben der Jahresrechnung;
Wohl wäre [aus Sicht des StuRa] es passender die Aufgabe zur Bestimmung der Gliederung bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zu benennen, denn die Jahresrechnung soll eine Gegenüberstellung anhand des Haushaltsplanes sein.?!? -
Es soll dem maßgeblichen Zweck der Ordnung zur Reglung vom Verfahren für die Prüfung der Jahresrechnung durch die Festlegung einer Frist für die alljährliche Bereitstellung der Jahresrechnung durch die Studentinnenschaft entsprochen werden.
eine Frist zur Vorlage der Jahresrechnung der Studentinnenschaft für die Prüfung bei der Innenrevision der Hochschule, die höchstens zehn Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres beträgt.
Der StuRa kann für sich selbst die Frist zur Erstellung (und folglichen unverzüglichen Vorlage bei der Innenrevison - ferner der Hochschule - regeln. Jedoch wird durch die Hochschule vorgegeben was eine maximal erduldbare Dauer für das Rektorat ist.
Die Frist wurde aus dem initialen Entwurf der Hochschule 2026-03-13 übernommen. Sie ist - auch im Vergleich zu den Ordnungen anderer Hochschulen - sehr großzügig dimensioniert.
Es wird eine Frist mit auf das Ende vom Haushaltsjahr festgelegt. Aus Sicht der Hochschule ist das ein klarer zeitlicher Bezugspunkt. Aus Sicht des StuRa ist jedoch eher die Dauer zur Erstellung der Jahresrechnung entscheidend. Der Bezug dazu ist "die Schließung" der Bücher. Der StuRa kann in seiner Ordnung zur Ausführung des Haushaltsplanes regeln, dass Beschlüsse im alten Haushaltsjahr gefasst werden können müssen, die aber erst im Laufe vom Beginn des nachfolgenden (neuen) Haushaltsjahr ausgeführt werden.
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Formulierung in Anlehnung an § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung Absatz 1 SäHO
Es wird in Anlehnung an die SäHO erklärt was grundsätzlich eine Jahresrechnung ist. Damit wird auch klargestellt, dass die Vielzahl von weiteren Unterlagen, die zur Prüfung der Ausführung des Haushaltsplanes nicht dazu gehören. Jedoch ist unbenommen, dass die Innenrevision zur Prüfung weitere Dokumente anfordern (verlangen) kann.
In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der Buchung des Haushaltsjahres den Ansätzen des Haushaltsplans gegenüberzustellen.
§ Prüfung
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Gemäß § 30 Abs. 4 SächsHSG prüft die Innenrevision die Jahresrechnung.
Eigentlich wird nur klarstellend der Satz aus dem Hochschulgesetz mit Referenz wiedergegeben. -
Es gibt vermutlich ein durch Rechtsnormen festgelegtes Maß zur Prüfung. Dieses Maß müsste dann gar nicht erst festgelegt werden werden. Zweck des Rechtes zur Reglung durch eine Ordnung soll sicherlich auch sein können, dass die Hochschule das Maß für sich bestimmen kann. So tun es auch mehrere andere Hochschule in Sachsen (HS X; HS Y?!?).
Über das Erfordernis einer vollständigen Prüfung oder einer Stichprobenprüfung entscheidet die Innenrevision.
(sinngemäße) Übernahme vom Inhalt aus dem initialen Entwurf Ordnung der Hochschule 2026-03-13 (§ 2 'Prüfgrundsätze' Satz 3 bis 5)
?!?Formulierung in Anlehnung an
Die (nun verwendete) Formulierung stellt klar, dass die Innenrevision entscheidet und dies durch Maß (vom Erfordernis) bestimmt. -
sinngemäß "Die Innenrevision kann sämtliche weitere Inhalte anfordern können, aber nicht einfach pauschal prüfen müssen."
1"Die Innenrevision kann weitere für eine vollständige Prüfung erforderlich erscheinende Unterlagen nach pflichtgemäßem Ermessen anfordern."
Der Innenrevision soll grundsätzlich einfach das Recht gegeben sein, dass sie "immer" Unterlagen nachfordern kann. Vermutlich ist das ohnehin so. Jedoch wird mit der Reglung betont, dass dieser Modus sogar [aus Sicht des StuRa] wünschenswert ist, da der Innenrevision die Möglichkeit zur grundsätzlich kleinen (wenig aufwendigen) Prüfung gegeben werden soll, was auch den Aufwand beim StuRa gering hält. Jedoch soll klargestellt sein, dass die Innenrevision - gerade wegen dem grundsätzlich "schmalen" Rahmen - den Blick für die Prüfung weiten können soll. Das gilt selbstverständlich insbesondere, wenn sich für die Innenrevision Unklarheiten ergeben, die mit mehr Details aufgeklärt sollen.sinngemäß "Die Innenrevision wird gebeten - sei aufgefordert - dem StuRa die bestimmten Nachforderungen so früh wie möglich anzukündigen."
2"Dies soll frühestmöglich - auch schon vor der Erstellung der Jahresrechnung eines einzelnen Haushaltsjahres - angekündigt werden."
Wegen der Charakter der studentischen Selbstverwaltung soll die Innenrevision bemüht sein dem StuRa frühzeitig über die Nachforderung von Unterlagen zu informieren.
Es wird klargestellt, dass bereits vor Erstellung und Bereitstellung der Jahresrechnung die Innenrevision die Prüfung hinsichtlich bestimmter Aspekte ankündigt, die - abweichend vom üblichen Mindestmaß - die Bereitstellung von gewissen weiteren Unterlagen bedarf. Mit frühzeitiger Ankündigung kann der StuRa dazu die Dokumente unverzüglich - vielleicht schon dann sofort mit der Einreichung der Jahresrechnung - bereitstellen, vielleicht sogar besonders im Bericht zur Jahresrechnung eingehen. -
1"Die Innenrevision soll vorläufige Prüfergebnisse zu beanstandungswürdiger Sachverhalte mit dem StuRa erörtern."
?!?Formulierung in Anlehnung an2Dabei sollen alle Möglichkeiten zur Aufklärung und Bereinigung genutzt werden.
?!?Formulierung in Anlehnung an3"Es sollen durch die Innenrevision initiierte Gespräche mit dem StuRa geführt werden, die angemessen zu dokumentieren sind."
…
§ Bericht
Sicherlich könnten unglaublich viele Belange zum Wesen des Bereichtes geregelt werden. Jedoch sollen grundsätzlich nur die wesentlichen Anfoderungen benannt werden. Somit ist es der Innenrevision möglich sich auf das Wesentliche beschränken zu können. Aber auch einem sehr detailitierten - auch kritischen - Bericht soll nichts entgegenstehen.
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…
1Der Bericht soll eine Grundlage zur Bewertung der Hochschule zur Entlastung der für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltes bestimmten Person sein."
……
2Bestehen Beanstandungen, die einer Entlastung entgegenstehen, soll der Bericht diese benennen."
……
3Für Beanstandungen sollen möglichst einfach umsetzbare Vorschläge zur Beseitigung der Mängel unterbreitet werden."
… -
…
Der Bericht zur Prüfung soll durch die Innenrevision spätestens sechs Monate nach vollständiger Vorlage der Jahresrechnung dem Rektorat und dem StuRa vorgelegt werden.
… -
…
1Vor der abschließenden Darstellung der Prüfungsergebnisse im Bericht sollen diese im Rahmen eines Abschlussgespräches mit den Finanzverantwortlichen des Studentenrates erörtert werden.
……
2Dabei sollen alle Möglichkeiten zur Aufklärung und Bereinigung beanstandungswürdiger Sachverhalte genutzt werden.
… -
…
Im Anschluss an das Abschlussgespräch erstellt die Innenrevision den endgültigen Prüfbericht.…
Neben der Darstellung der Prüfungsergebnisse soll der Bericht Hinweise und Empfehlungen zum wirtschaftlicheren und sparsameren Einsatz der Mittel sowie zur Verbesserung der Geschäftsabläufe enthalten.
… -
…
(Empfehlungen aus vorhergehenden Prüfungen, die bislang nicht umgesetzt wurden, können gesondert benannt werden.)
… -
…
Der Studentenrat hat das Recht, zum Prüfbericht in schriftlicher Form Stellung zu nehmen.
……
Der Prüfbericht der Innenrevision und eine etwaige Stellungnahme des Studentenrates werden dem Rektorat vorgelegt.
… -
…
Der Bericht ist für Außenstehende verständlich abzufassen, beziehungsweise soll er einen Einblick in die Prüfungsmaterie und deren wesentliche Ergebnisse gewähren.
?!?Formulierung in Anlehnung TU Chemnitz?
… -
Es erscheint zweckmäßig den Grad der Öffentlichkeit zu regeln. Damit soll Unstimmigkeiten, oder gar Konflikten, zur Veröffentlichung entgegengewirkt werden.
Es wird mit einer Reglung auch eine Wahrnehmung für den Charakter des Berichtes - etwa zum sensiblen Umgang mit personenbezogenen Daten - geschaffen.
Der Bericht soll veröffentlicht werden können.
Es soll der Bericht - von wem auch immer - veröffentlicht werden können. Jedoch eine verpflichtende Aufgabe zur Veröffentlichung soll es nicht geben.
Es wäre auch vorstellbar, dass die Hochschule regelt, dass der StuRa die Aufgabe zur Veröffentlichung wahrnehmen kann. Damit wäre die Hochschule die Zuständigkeit los, aber der StuRa hätte das Recht keine Verschwiegenheit bewahren zu müssen.
§ Stellungnahme zum (vorläufigen) Bericht
§ Entscheidungen auf Grundlage vom Bericht (Empfehlung zur Entlastung zum von Verantwortlichen zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes)
Dem Entwurf der Hochschule ?!? (aus § 3 'Prüfbericht' Satz 4) ist ein Verfahren für das Treffen von Entscheidungen durch das Rektorat auf Grundlage des Berichtes und einer möglichen Stellungnahme des StuRa zu entnehmen. Damit sind sicherlich mindestens mögliche Entscheidungen zur Bewertung einer Entlastung von der Verantwortlichen zur Aufstellung und Ausführung des Haushalsplanes für den StuRa oder sogar eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel gemäß § 30 Absatz 5 Satz 1 SächsHSG gemeint. Zur Verdeutlichung für die Studentinnenschaft soll der Paragraph mögliche Entscheidungen benennen.
Vielleicht kann auch gleich die Entscheidung des StuRa für die mögliche Entlastung von der Verantwortlichen zur Aufstellung und Ausführung des Haushalsplanes gleich mit behandelt werden. (Damit wäre ein weiterer (kleiner) eigenständiger Paragraph überflüssig.)
§ Entlastung von Verantwortlichen zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes
§ Beratung
…
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind "übliche" Begriffe. Deren Bewertung ist aber für ehrenamtliche Studentinnen und für die "normale" Verwaltung beim StuRa Angestellten nicht trivial.
[Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Vorhaben (Stell dir vor der StuRa muss den Betrieb für einen Beachvolleyplatz "aufnehmen" (übernehmen), weil das von den Hochschulen übergreifende Konstrukt den Platz in der Nähe unserer wegen nötiger Investitionen aufgeben wird und die Hochschule der Aufgabe für den Hochschulsport auch nicht nachzukommen vermag, sodass die Studentinnenschaft zur Förderung des Hochschulsports "hinhalten" muss.)
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei einer Prüfung durch die Innenrevision der Hochschule es sich um ein hochwertiges und von der Studentinnenschaft unabhängigeres Prüfergebnis zu erwarten sein kann.]
Neben der eigentlichen Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft werden durch die Innenrevision der Hochschule – zur Unterstützung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung und zur Verbesserung der Geschäftsabläufe – über den gesamten Prüfungszeitraum hinweg flankierende Unterstützungs- und Beratungsleistungen angeboten.
Die im Rahmen der vom Rektorat über die Studentinnenschaft ausgeübten Rechtsaufsicht wahrzunehmenden Aufgaben bleiben davon unberührt.
§ Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt der Hochschule in Kraft.
Erklärung
zur Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft durch die Innenrevision
§ Prüfungsgrundsätze
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Die Prüfung umfasst insbesondereDie Prüfung erfolgt als:-
sachliche Prüfung: Ob die Einnahmen und Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach den geltenden Rechtsvorschriften und Ordnungen der Studentinnenschaft entsprechen, ob die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden, ob Abweichungen von den Haushaltsansätzen zu vertreten sind und ob erforderlichenfalls ein Nachtragshaushalt aufgestellt wurde;
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rechnerische Prüfung: Ob die Beträge in Büchern und Belegen richtig errechnet und übertragen worden sind;
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formale Prüfung: Ob die Jahresrechnung in ihren Bestandteilen vollständig ist, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Kassen- und Rechnungsgeschäfte vorschriftsmäßig abgewickelt wurden.
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………
§ Prüfung durch Externe
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"Die Hochschule kann durch das Rektorat auch Externe zur Prüfung beauftragen."
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"Die Hochschule stellt die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen, wie etwa den Datenschutz, sicher[, sodass der StuRa sich keine "Gedanken machen muss"]."[Alle einzelnen Personen, die Externe sind, müssen sich gegenüber dem StuRa für das Mandat zur legitimieren können, das gilt insbesondere, wenn dem StuRa Aufwand entsteht und Daten bereitgestellt werden sollen.]
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"Auch bei einer Prüfung durch Externe wir der Bericht durch die Hochschule "verantwortet", insbesondere die Bewertung für eine Entlastung der für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes bestimmten Person."
§ Unterlagen für die Prüfung
Es soll benannt (aufgelistet) werden welche Unterlagen als für die Prüfung als "erwartbar" angenommen werden können. Einerseits soll damit für die Innenrevision einfach darauf verwiesen werden können, dass sie diese Art von Dokumenten zur Prüfung "nachfordert". Andererseits soll damit dem StuRa benannt werden was zur Prüfung der Jahresrechnung an Dokumenten noch bereitzustellen ist, ferner erarbeitet und ausgearbeitet werden muss, wenn es durch die Innenrevision für die Prüfung benötigt wird.
Idealer Weise kündigt die Innenrevision frühzeit an was sie an Dokumenten - neben der "einfachen" Gegenüberstellung vom Haushaltsplan zum Ende des Haushaltsjahres - zur Prüfung des jeweiligen Haushaltsjahres mindestens noch erwartet.
Zu den Unterlagen, die die Innenrevision für die Prüfung der Jahresrechnung der Studentinnenschaft anfordern kann, gehören:
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der Haushaltsplan des Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte;
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der zahlenmäßige Abschluss (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) mit Soll-Ist-Vergleich;
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der Vermögensnachweis einschließlich Anlagenverzeichnis;
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Kassen- und Bankunterlagen einschließlich Kontoauszüge;
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zahlungsbegründende Belege und Buchungsunterlagen.
Begriffe & Co
Bericht zur Jahresrechnung
… ist ein Dokument, das der StuRa erstellt.
… soll die Jahresrechnung erklären.
… soll mindestens dem Rektorat und der Innenrevision bereitgestellt werden.
Bericht zur Prüfung
… ist ein Dokument, dass die Innenrevision (Stelle gemäß § Innenrevision) erstellt.
… soll die vorgenommene Prüfung erklären und die ermittelten Ergebnisse benennen.
… soll mindestens dem Rektorat und dem StuRa bereitgestellt werden.
Empfehlung zur Entlastung
… eine Bewertung der Hochschule.
… soll mit der Bereitstellung des Berichtes zur Prüfung erfolgen.
Beschluss zur Entlastung
… eine Entscheidung des StuRa.
Notizen zur Ausfertigung
Konsistenz
Innenrevision
oder
Innenrevision der Hochschule
oder
Innenrevision HTW Dresden
Referenzen
Referenzen nach außen
"external"
Referenzen innerhalb
"id"
"name"
Legende
| b | Text der Ordnung |
| Text der nicht verwendet werden soll | |
| tt | sonstiger Text als Begründung, Erklärung, Kommentierung, Anmerkung |
| i | Text einer zusammenhängenden Wortgruppe (spezifisches Wort) |
| sonstiger Text mit Hervorhebung |
